Satzung des Familienverbandes von Kries e.V. in der am 19.6.2004 in Paderborn beschlossenen Fassung. Vorbemerkung: Zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit werden nachstehend nur die männlichen Bezeichnungen verwendet. Gemeint ist damit jeweils zugleich die weibliche Bezeichnung.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Familienverband von Kries e.V." Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort beim Amtsgericht Charlottenburg in das gerichtliche Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist, unter den Nachfahren von Nathanael Gottlob von Kries und ihren Angehörigen das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit und die Kontakte zu erhalten und zu fördern sowie die Familiengeschichte zu pflegen und fortzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden,
- wer von Nathanael Gottlob von Kries (1772-1852) abstammt
- wer mit einem dieser Abkömmlinge verheiratet ist oder war
- wer von einem dieser Abkömmlinge adoptiert wurde
- wer von einem so Adoptierten abstammt.
(2) Die Mitglieder informieren den Schriftführer oder das von diesem beauftragte Mitglied über familiäre Ereignisse in ihrer engeren Familie und Verwandtschaft, damit der Verband Namenslisten und ähnlichen Unterlagen entsprechend fortschreiben kann (Geburten, Eheschließungen, Todesfälle, Anschriftsänderungen u.ä.).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Vorsitzenden oder Schriftführer zu beantragen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann ihn mit 2/3 der abgegebenen Stimmen aufnehmen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit für den Schluß des Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Ausschluß kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen der Familie schädigt oder trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unentschuldigt länger als 2 Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Verwendung für Verbandszwecke wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist alljährlich bis zum 31. März auf das Konto des Verbandes zu überweisen. Zusätzliche Spenden an den Verband sind möglich und willkommen.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder, deren finanzielle Verhältnisse das erfordern, auf bestimmte Zeit von der Beitragspflicht befreien.
§ 7 Organe
Die Organe des Familienverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie je einem Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt und amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann ihn vorzeitig abberufen und einen neuen Vorstand wählen.
(2) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Familienverbandes, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirken.
(3) Vorstand im engeren Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Nur sie können also den Verein nach außen vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder, wer von ihnen die Sitzung leiten soll.
(5) Der Schriftführer führt den allgemeinen Schriftverkehr zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern. Er fertigt Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes und die Sitzungen der Mitgliederversammlung.
(6) Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen, erledigt den Zahlungsverkehr sowie sonstige Korrespondenz mit den Banken und führt darüber Buch.
§ 9 Familientag
(1) Ein Treffen aller Mitglieder und Freunde des Verbandes ("Familientag") soll nach Möglichkeit alle 2 Jahre stattfinden.
(2) Als Freund in vorstehendem Sinne und somit teilnahmeberechtigt gilt,
a) wer zwar nicht Mitglied ist, es aber nach § 3 sein könnte
b) wer zu einem Mitglied oder einem Freund i.S. von a) verwandtschaftliche oder persönliche Bindungen hat und sich für den Familienverband interessiert.
(3) Schriftliche Einladungen zum Familientag ergehen mindestens 3 Monate im voraus an alle Mitglieder und an diejenigen Freunde, deren Interesse dem Vorstand bekannt ist. Die noch nicht 18-jährigen Kinder dieser Mitglieder und Freunde gelten immer als mit eingeladen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Anläßlich des Familientages findet neben dem gesellschaftlichen Teil eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird bereits durch die Einladung zum Familientag einberufen. Die Tagesordnung muß spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern und denjenigen Freunden, die sich zum Familientag angemeldet haben, schriftlich zugegangen sein.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Geschäftsbericht, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes sowie in den übrigen in dieser Satzung genannten Fällen.
(3) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Freunde i.S. des § 9 Abs.2 können mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand kann sie jedoch von der Teilnahme ausschließen, wenn er das bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt für geboten hält.
(4) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung persönlich oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausüben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit es nicht um Beschlüsse geht, für die diese Satzung ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(7) Ein Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit aller Mitglieder.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung ist das Vermögen nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung zu einer Familienstiftung zu verwenden, für einen oder mehrere gemeinnützige Zwecke zu spenden oder bedürftigen Mitgliedern zu übertragen.
Freiburg/Br., Ratekau und Oldenburg im Juni 2004
gez. Dr. Christian von Kries (Vorsitzender)
gez. Ulrich von Kries (Schriftführer)
gez. Dr. Helmut von Kries (Schatzmeister)
Hinweise (nicht Bestandteil der Satzung):
Jahresbeitrag (vgl. § 6 Abs.2):
Der Jahresbeitrag beträgt ab dem Jahr 2023
- für Einzelmitglieder 10,00 €
- für Ehepaare, bei denen beide Gatten Mitglieder sind 15,00 €
- für Schüler, Auszubildende und Studenten 5,00 €
Konto:
Familienverband von Kries e.V.
IBAN: DE78 2504 0066 0422 1107 00
bei der Commerzbank Hannover (BIC: COBADEFF250)
Vereinsregister:
Diese Satzungsänderung und -neufassung ist am 14.09.2004 vom Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. 2473 Nz in das Vereinsregister eingetragen worden.
Geändert am 29.10.2024